Impressum
Die Werbefirma verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
Die Werbefirma arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben des Werbungtreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbungtreibenden – insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu wahren.
Bei Auftragsdurchführung ist die Werbefirma verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbungtreibenden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel vorzulegen.
Die Werbefirma überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der Werbefirma, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinend Dritte heranzuziehen.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungtreibenden erteilt werden, übernimmt die Werbefirma gegenüber dem Werbedurchführenden keinerlei Haftung. Die Werbefirma tritt lediglich als Mittler auf.
Wird die Werbefirma mit einem Projekt beauftragt, so erkennt der Werbungtreibende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste der Werbefirma bzw. branchenübliche Honorarforderungen. Die Werbefirma kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratung.
Der Werbungtreibende verpflichtet sich, der Werbefirma rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.
Der Werbungtreibende verpflichtet sich, der Werbefirma nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigungen freigegebene Vorlage, wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.
Sofern die Honorierung der Werbefirma nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht diese nach den Richtlinien der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der Werbefirma.
Die Werbefirma ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagzahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistungen orientiert.
Kommt ein von der Werbefirma ausgearbeiteter und vom Werbungtreibenden genehmigten Auftrag aus Gründen, die die Werbefirma nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch davon unberührt.
Ein der Werbefirma schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die Werbefirma die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.
Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Werbefirma nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.
Der Werbungtreibende ist nicht berechtigt, die von der Werbefirma im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.
Terminvereinbarungen werden von der Werbefirma mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Andernfalls ist die Werbefirma lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrages ist ausgeschlossen.
Nach der Druckreiferklärung durch den Werbungtreibenden ist die Werbefirma von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit.
Soweit der Werbungtreibende von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung die Werbefirma.
Eine Haftung für die wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeiten einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Werbefirma nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.
Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Werbefirma und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrages zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Werbungtreibende.
Die Werbefirma ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbetreibenden hinzuweisen.
Das Werbefirmenhonorar incl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
Die Geltendmachung von Verzugsschäden bei Zielüberschreitungen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.